Familiengerichtlich

Vormundschaften

Im Zuge einer Vormundschaft agiere ich als gesetzlicher Vertreter des sogenannten „Mündels“ und setze mich für dessen Kindeswohl ein. Seit einer entsprechenden Betreuungsrechtsreform von 1992 handelt sich dabei ausschließlich um eine minderjährige und in der Regel nur beschränkt geschäftsfähige Person. Volljährige können hierzulande nicht unter Vormundschaft gestellt werden. Alternativ kann ein Gericht jedoch eine rechtliche Betreuung anordnen.

 

Eine Vormundschaft ist zu bestellen, falls das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Das kann beispielsweise geschehen, wenn Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht über ihr Kind vollständig entzogen wurde. Die Bestellung der Vormundschaft erfolgt durch das zuständige Familiengericht.

 

Die elterliche Sorge umfasst die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Medizinische Sorge, Schulische Sorge, Behördliche Angelegenheiten, Finanzielle Sorge, Umgangsbestimmungsrecht, Namensgebung.

 

Als Berufsvormund arbeite ich auch mit den jeweiligen Familien, um das Wohl der Kinder und deren Belange (wieder) in den Fokus des Handelns zu rücken. Transparenz im Informationsaustausch und Entscheidungen, Ehrlichkeit sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Kindeseltern und weiteren für den Minderjährigen wichtige Personen, sind dabei Grundpfeiler meiner Arbeitsweise.

 

Das Kindeswohl erfordert es, dass ich u.a. Ihnen als Eltern, Ihren Kindern sowie weiteren Angehörigen, Pflegepersonen auch in familiären Ausnahmesituationen zur Verfügung stehe – dies auch zu terminunabhängigen Arbeitszeiten.

 

Der altherkömmliche Begriff „Mündel“ stammt übrigens aus der althochdeutschen Sprache („munt“) im Zusammenhang mit der damaligen Wehrverfassung des frühen Mittelalters und steht für Schirm beziehungsweise Schutz.


"Vertrauen bedeutet den ersten Schritt zu tun, auch wenn Du die Treppe noch nicht ganz sehen kannst."

Martin Luther King