Pflegschaften

familiengerichtlich

Wenn eine gerichtliche Entscheidung getroffen wird, die elterliche Sorge nur in Teilen zu entziehen und auf einen Dritten zu übertragen, wird rechtlich von einer Ergänzungspflegschaft gesprochen. Als jene Ergänzungspflegerin arbeite ich zusammen mit Ihnen als Familie am Wohl der Kinder.

 

Auch kann gerichtlich in schwierigen Umgangssituationen der Kinder zu den Eltern eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. In dieser ist es – je nach gerichtlich formuliertem Auftrag – meine Aufgabe, die zeitlichen und örtlichen Umgangsübergaben zwischen den Eltern zu koordinieren und vor Ort zu begleiten. Bis hin zu Umgangsbegleitungen und ergänzenden Gesprächen mit Ihnen als Eltern und den Kindern zur Kindeswohlprüfung kann mein Wirkungsbereich in Zusammenarbeit mit Ihnen und dem zuständigen Gericht festgelegt werden. Sie dürfen sich dabei auf Diskretion, Transparenz und dem Blick auf das Wohl Ihres Kindes meinerseits verlassen.

betreuungsrechtlich

In Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren engagiere ich mich für Sie oder Ihre Angehörigen als Verfahrenspflegerin.

Jeder Betroffene in diesen Verfahren muss die Möglichkeit haben, das Verfahren handelnd beeinflussen zu können. Das folgt aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Wenn der Betroffene aber seine Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen kann, z.B. weil er an Demenz erkrankt ist, oder unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet, und wenn gleichzeitig ein erheblicher Eingriff in seine Rechte zur Entscheidung ansteht, muss konsequenterweise vom Betreuungsgericht ein Vertreter für ihn bestellt werden. 

 

Als Verfahrenspflegerin habe ich die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

 

Denn betroffene Personen, die sich z.B. nicht mehr äußern können, die krankheitsbedingt die Realität verkennen, oder nicht in der Lage sind, die rechtliche Situation zu erfassen, könnten ohne fremde Hilfe weder ihre Rechte geltend machen noch Anträge stellen (z. B. bei einer Anhörung) noch ein Rechtsmittel einlegen. Allein zum Ausgleich dieser Benachteiligungen dient die Bestellung eines Verfahrenspflegers.

 

 

Als Verfahrenspflegerin bin ich kein "Vormund", sondern ein "Helfer". Ich unterstütze den Betroffenen bei der Geltendmachung seiner Verfahrensrechte. Verfahrenspfleger sind nicht weisungsgebunden (auch nicht an Weisungen durch den Betroffenen) und unterliegen auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Ich habe die "objektiven" Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Wir können daher unterschiedlicher Ansicht sein, denn objektive Interessen und die subjektive Willensäußerung des Betroffenen können krankheitsbedingt auseinanderfallen.

 

Meine Tätigkeit ist zeitlich begrenzt und bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren - es handelt sich um einen "Pfleger" im rechtlichen Sinne.